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Leistungsbeschreibungen von portoconsult 

durch das Urheberrecht geschützt


Die 10. Zivilkammer des Landgericht Hamburg hatte auf Betreiben von portoconsult in einem Zivilprozess zu entscheiden, ob eine Krankenkasse berechtigt ist, von portoconsult erstellte Werke ohne Genehmigung zu kopieren und zu eigenen Zwecken zu gebrauchen.

Die Entscheidung: Die von portoconsult erstellten Leistungsbeschreibungen weisen einen hohen Grad individueller geistiger Leistung auf. Aufbau, Struktur und Wortwahl haben einen hohen Wiedererkennungswert. Die Leistungsbeschreibung(en) von portoconsult Marcus Weber unterliegen daher dem Schutz des § 2 UrhG. Die beklagte Krankenkasse hat somit unzweifelhaft ein geschütztes Recht widerrechtlich verletzt.

Folgerichtig hat die Krankenkasse aus Hamburg in erheblichem Umfang Schadensersatz nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetz zu leisten. Da die Sicht des Gerichts mehr als eindeutig war, hat die Beklagte auf die Überprüfung in der nächsten Instanz verzichtet.

Fazit: Es ist beruhigend, wenn die deutsche Gerichtsbarkeit das Fehlverhalten Einzelner feststellt, auch, wenn es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt. Noch wichtiger ist, dass es eine deutliche Mehrheit gibt, die das genauso sieht und deshalb Kunde bei portoconsult ist.


Im Dezember 2023