pc+Öffentliche Vergabe
"Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. "*
"Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt nach § 119 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft."**
Das Vergaberecht ist zwar durch den Gesetzgeber im Jahr 2016 umfassend modernisiert worden. So ist die VOL/A Abschnitt 2 und die VOF vollständig entfallen, diese kurzen Auszüge machen es dennoch deutlich:
- Das öffentliche Vergaberecht besteht aus einer Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen, Erlassen und (länderspezifischen) Bekanntmachungen. Es ist dadurch sehr komplex und unübersichtlich, Verfahrensfehler in der Ausschreibung sind somit eher die Regel als die Ausnahme.
- Für öffentliche Einrichtungen gibt es beim Kauf von Produkten und Dienstleistungen keine Alternativen, das öffentliche Vergaberecht ist für sie zwingend und abschließend.
Neben wirtschaftlichen Aspekten sind im Vergabeprozess also noch eine Flut von rechtlichen Vorschriften zu beachten, aber: Eine öffentliche Ausschreibung in den vorgeschriebenen Medien schafft nicht automatisch die gewünschten (und geeigneten) Anbieter! Und nur eine Leistungsbeschreibung, die diesen Namen auch verdient, kann zu hervorragenden Vergabeergebnissen führen!
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* § 97 (1) GWB vom 17.2.2016
**§ 14 VGV