pc+Öffentliche Vergabe
"Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. "*
"Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt nach § 119 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft."**
Das Vergaberecht ist durch den Gesetzgeber im Jahr 2016 und letztmalig im Jahr 2026 umfassend modernisiert worden. So ist die VOL/A Abschnitt 2 und die VOF vollständig entfallen, weiterhin gilt jedoch:
- Das öffentliche Vergaberecht besteht aus einer Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen, Erlassen und (länderspezifischen) Bekanntmachungen. Es ist dadurch sehr komplex und unübersichtlich, Verfahrensfehler in der Ausschreibung sind somit eher die Regel als die Ausnahme.
- Für öffentliche Einrichtungen gibt es beim Kauf von Produkten und Dienstleistungen keine Alternativen, das öffentliche Vergaberecht ist für sie zwingend und abschließend.
Neben wirtschaftlichen Aspekten sind im Vergabeprozess also noch eine Flut von rechtlichen Vorschriften zu beachten, aber: Eine öffentliche Ausschreibung in den vorgeschriebenen Medien schafft nicht automatisch die gewünschten (und geeigneten) Anbieter! Auch wenn der Gesetzgeber in § 121 GWB das Adjektiv "erschöpfend" für eine Leistungsbeschreibung gestrichen hat, können hervorragende Vergabeergebnisse nur erreicht werden, wenn die Leistungsbeschreibung fachlich fundiert und umfassend ist!***
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* § 97 (1) GWB vom 17.2.2016
**§ 14 VGV
***portoconsult bietet keine Rechtsberatung und keine Beratung zum Datenschutz an!



